12.10.2026

E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer (§ 19 UStG): Was gilt wann?

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E-Rechnung und Kleinunternehmerregelung#

Seit dem Start der gesetzlichen E-Rechnungspflicht in Deutschland herrscht bei vielen Solo-Selbstständigen, Freiberuflern und Nebengewerbetreibenden große Unsicherheit: Muss ich auch als Kleinunternehmer nach § 19 UStG elektronische Rechnungen ausstellen und empfangen?

Die kurze Antwort lautet: Empfangen ja – beim Ausstellen gelten wichtige Sonderregeln, aber in der Praxis fordern immer mehr Geschäftskunden schon heute strukturierte E-Rechnungen ein. Mit XSatz erfüllen Sie sämtliche gesetzlichen Anforderungen ohne steuerliches Fachchinesisch und mit nur einem Klick.


📌 Die wichtigsten Regeln für Kleinunternehmer auf einen Blick#

Bereich Gesetzliche Regelung (§ 14 & § 19 UStG) Praktische Bedeutung im Alltag
Rechnungsempfang (seit 01.01.2025) Keine Übergangsfrist für Empfänger: Alle inländischen Unternehmer – auch Kleinunternehmer – müssen E-Rechnungen annehmen können. Wenn Ihnen ein B2B-Lieferant eine E-Rechnung schickt, dürfen Sie diese nicht ablehnen. Ein E-Mail-Postfach genügt für den Empfang, zudem müssen Sie die Datei lesen und 10 Jahre GoBD-konform archivieren können.
Rechnungsversand an Unternehmen (B2B) Laut § 34a UStDV sind Kleinunternehmer dauerhaft von der zwingenden Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen befreit. Sie dürfen rechtlich weiterhin PDFs senden, doch viele größere Firmenkunden verlangen für ihre digitale Buchhaltung bereits ZUGFeRD oder XRechnung.
Allgemeine Ausnahmen (unter 250 € & Tickets) Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto (§ 33 UStDV) sowie Fahrausweise (§ 34 UStDV) sind generell von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Für kleinere Einkäufe, Quittungen, Tankbelege bis 250 € oder Bahntickets gelten weiterhin Papierbelege und normale PDFs.
Rechnungsversand an Behörden (B2G) Bei öffentlichen Aufträgen von Bund, Ländern und Kommunen ist die XRechnung Pflicht (in der Regel ab 1.000 € Netto). Wer für Ämter, Schulen oder Städte arbeitet, kommt um eine normkonforme XRechnung mit Leitweg-ID nicht herum.
Rechnungsversand an Privatkunden (B2C) Keine E-Rechnungspflicht für Rechnungen an Endverbraucher. Gegenüber Privatpersonen reichen klassische PDF-Rechnungen oder hybride ZUGFeRD-PDFs weiterhin vollkommen aus.

🗓️ Der gesetzliche Stufenplan: Was gilt 2025, 2027 und 2028?#

Viele Selbstständige verwechseln die Übergangsfristen für kleine, regelbesteuerte Unternehmen (mit Umsatzsteuer) mit der Sonderregelung für echte Kleinunternehmer (§ 19 UStG ohne Umsatzsteuer). Der Gesetzgeber hat in § 27 Abs. 38 UStG und § 34a UStDV folgenden Stufenplan festgelegt:

Zeitraum Regelbesteuerte Unternehmen (mit 19 % / 7 % USt) Kleinunternehmer nach § 19 UStG (ohne USt)
Ab 01.01.2025 bis 31.12.2026 Empfang: Pflicht ab Tag 1. Versand: Allgemeine Übergangsfrist – Papierrechnungen sowie PDF-Rechnungen (mit Zustimmung des Empfängers) sind noch erlaubt. Empfang: Pflicht ab Tag 1. Versand: Weiterhin als PDF oder auf Papier erlaubt.
Ab 01.01.2027 Versand-Pflicht für alle Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz. Kleinere Betriebe (≤ 800.000 € Umsatz) haben noch 1 Jahr Schonfrist beim Versand. Empfang: Große Lieferanten (Telekom, Energie, Großhandel, Software) senden Ihnen ab jetzt fast ausschließlich E-Rechnungen. Versand: Weiterhin nach § 34a UStDV befreit.
Ab 01.01.2028 Volle E-Rechnungspflicht für alle regelbesteuerten Unternehmen – unabhängig von der Umsatzhöhe (auch bei z. B. 15.000 € Jahresumsatz!). Versand: Laut § 34a UStDV (Jahressteuergesetz 2024) bleiben reine § 19-UStG-Rechnungen formal befreit. Aber: Sobald Sie zur Regelbesteuerung wechseln, greift sofort die volle Pflicht!

🚀 Worauf Kleinunternehmer technisch unbedingt achten müssen#

Wer als Kleinunternehmer eine E-Rechnung im Format ZUGFeRD oder XRechnung erstellt, tappt bei herkömmlichen Programmen schnell in eine technische Falle: Im europäischen Standard EN 16931 darf die Umsatzsteuer nicht einfach leer gelassen werden.

1. Der richtige Steuercode im XML (BT-118 & BT-120)#

Eine E-Rechnung wird von Behördenportalen und Buchhaltungssystemen automatisch geprüft. Wenn Sie gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer erheben, schreibt die Norm zwingend drei Angaben im XML-Datensatz vor:

  • Steuerkategorie-Code (BT-118 / BT-151): Muss auf E (Exempt from tax – steuerbefreit) gesetzt sein.
  • Steuersatz (BT-119): Muss exakt mit 0.00 übermittelt werden.
  • Befreiungsgrund (BT-120): Es muss ein expliziter Textgrund hinterlegt sein, z. B. „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ Fehlt dieser Grund, schlägt die Validierungsregel BR-E-10 fehl und die Rechnung wird abgewiesen.

2. Der 1-Klick-Schalter für Kleinunternehmer in XSatz#

In XSatz müssen Sie sich um diese technischen XML-Kürzel keinerlei Gedanken machen. Sobald Sie in Ihrem Unternehmensprofil die Option „Kleinunternehmer gem. § 19 UStG“ aktivieren, erledigt XSatz alles vollautomatisch:

  • Auf Ihren PDF-Rechnungen und Angeboten werden die Mehrwertsteuer-Spalten sauber ausgeblendet.
  • Der gesetzlich vorgeschriebene Befreiungshinweis nach § 19 UStG wird automatisch auf dem Dokument angedruckt.
  • Im eingebetteten ZUGFeRD- und XRechnung-XML werden alle EN 16931-Felder (BT-118, BT-119, BT-120) fehlerfrei und validierungssicher befüllt.

3. Eingangsrechnungen kostenlos prüfen & sichtbar machen#

Da Sie seit Januar 2025 verpflichtet sind, E-Rechnungen von Ihren Dienstleistern, Telekommunikationsanbietern oder Großhändlern anzunehmen, stehen Sie oft vor unleserlichen .xml-Dateien.

Über unseren kostenlosen E-Rechnung Validator können Sie jede erhaltene XRechnung oder ZUGFeRD-Datei sofort ohne Anmeldung prüfen. Im Solo- und Business-Tarif können Sie Eingangsrechnungen zudem im Bereich „Rechnungseingang“ hochladen, als übersichtliches Dokument visualisieren und revisionssicher archivieren.


⚡ In 3 Schritten zur rechtssicheren Kleinunternehmer-Rechnung#

  1. Unternehmensprofil anpassen – Navigieren Sie im Dashboard zu Ihren Firmendaten und aktivieren Sie das Kontrollkästchen „Kleinunternehmer gem. § 19 UStG“.
  2. Positionen erfassen – Erstellen Sie eine neue Rechnung und tragen Sie Ihre Leistungen ein. XSatz wendet automatisch den Steuersatz von 0 % ohne MwSt-Ausweis an.
  3. Fertigstellen & versenden – Schreiben Sie die Rechnung fest und laden Sie das fertige ZUGFeRD-PDF oder die XRechnung-XML herunter – oder versenden Sie das Dokument direkt per E-Mail an Ihren Kunden.

📦 Verfügbarkeit im kostenlosen Basis-Tarif#

Gerade für Kleinunternehmer, Nebengewerbetreibende und Gründer mit geringem Belegvolumen ist XSatz ideal: Im dauerhaft kostenlosen Free-Tarif sind bis zu 5 E-Rechnungen pro Monat inklusive vollständiger ZUGFeRD- und XRechnung-Unterstützung sowie der § 19 UStG-Automatik komplett kostenfrei enthalten.

Wenn Sie zusätzlich Angebote schreiben, Ihr eigenes Firmenlogo einbinden oder Eingangsrechnungen archivieren möchten, können Sie jederzeit flexibel in den Solo-Tarif wechseln.


Häufig gestellte Fragen#

Warum sollte ich als Kleinunternehmer freiwillig ZUGFeRD-Rechnungen versenden?
Weil eine ZUGFeRD-Rechnung ein ganz normales, optisch ansprechendes PDF ist, das jeder Privat- und Geschäftskunde wie gewohnt öffnen kann – gleichzeitig enthält es unsichtbar die XML-Daten für Firmenkunden mit digitaler Buchhaltung. Ihre Rechnungen werden dadurch bei Geschäftskunden deutlich schneller geprüft und bezahlt.

Was passiert mit den neuen Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer?
Im Zuge der gesetzlichen Reform liegt die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer (Stand 2026) bei 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Kalenderjahr (jeweils Netto-Umsatz). Überschreiten Sie diese Grenze und wechseln zur Regelbesteuerung, schalten Sie die Option in XSatz einfach mit einem Klick um – alle künftigen Rechnungen weisen dann sofort regulär 19 % bzw. 7 % Umsatzsteuer aus.

Kann ich die Rechnungserstellung vorab ohne Registrierung ausprobieren?
Ja! Nutzen Sie unseren kostenlosen Demo-Rechnungsgenerator, um direkt im Browser eine Muster-E-Rechnung zu erstellen.


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Fragen oder Feedback zur neuen Funktion? Schreiben Sie uns gern an kontakt@xsatz.de.

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